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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.11.3 Ausgewählte Judikatur des EuGH

Der EuGH hat bereits mit mehreren Vorabentscheidungsverfahren zu tun gehabt, die sich ua mit Art 82 DSGVO beschäftigen. Es soll im Folgenden kurz auf die jeweils relevantesten Vorlagefragen eingegangen werden. Auffällig ist, dass sich erstaunlich viele Vorlagefragen damit auseinandersetzen, ob das Vorliegen eines immateriellen Schadenersatzes an das Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle gekoppelt sein sollte. Dies scheint zumindest nach Ansicht des Generalanwalts zu C-300/21 der Fall zu sein, wobei die Frage, wann die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist, der nationalen Rechtsprechung überlassen bleiben soll. Dies kann mE zu einer uneinheitlichen Spruchpraxis in den Mitgliedstaaten führen. Auch scheint die Frage nach dem Adäquanzzusammenhang hinsichtlich einer Haftung durch (Fehl)Verhalten Dritter (zB Hackerangriffen oder sich vordrängelnder Dritter) in der Praxis öfter aufzutauchen. Die Beantwortung dieser und ähnlicher Fragen iZm Art 82 DSGVO – va im Hinblick auf den Themenbereich des immateriellen Schadenersatzes – wird mE nicht nur von rechtlicher, sondern auch von wirtschaftlicher Bedeutung sein, da etwa Cyberattacken auf die IT eines Verantwortlichen realistischerweise ein Datenleck verursachen und nachfolgende Schmerzensgeldforderungen in der Summe existenzbedrohend sein können.

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