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Wolfgang Mader | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.8.5 Cookies und Endgeräte-Datenschutz

Art 5 Abs 3 EPRL verlangt, dass das Speichern von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits auf dem Endgerät (zB Computer, Smartphone) eines Nutzers gespeichert sind, nur mit dessen vorheriger Zustimmung erfolgen darf. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um personenbezogene Daten handelt oder nicht! Umgangssprachlich geht es hier um Cookies und ähnliche Technologien (wie Beacons, Gerätetoken etc). Vereinfacht: Bevor zB ein Webserver ein Cookie auf dem Rechner des Besuchers ablegt oder ausliest, muss der Nutzer über Zweck und Art informiert werden und einwilligen (Opt-in). Ausgenommen von dieser Regel sind lediglich Fälle, in denen das Cookie technisch erforderlich ist, „damit der vom Nutzer ausdrücklich gewünschte Dienst geliefert werden kann“ – also zB ein Login-Cookie oder ein Warenkorb-Cookie, das unabdingbar für die Service-Bereitstellung ist. Andere Cookies – insbesondere für Werbung oder Webanalyse – erfordern hingegen eine vorherige Einwilligung. Diese Einwilligung muss den Qualitätsanforderungen genügen, die auch die DSGVO stellt: also freiwillig, spezifisch, informiert und durch eine aktive Handlung (kein vorausgefülltes Kästchen) erteilt sowie jederzeit widerrufbar.

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