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Dokument-ID: 979822
1.3 Das Grundrecht auf Datenschutz
Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. § 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz in Österreich im Verfassungsrang. Damit soll die hohe Bedeutung des Datenschutzes in Österreich betont werden.