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Dokument-ID: 1122693
3.3.5 Das Recht auf Auskunft umfasst ein Recht auf die Beauskunftung der gesundheitsbezogenen Daten in Patientenakten
Keine Auskunft über Patientenakte, Diagnosen und Untersuchungsergebnisse
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde gegen die MA 63 aus, sie sei in ihrem Recht auf Auskunft verletzt worden. Sie habe keine Auskunft über ihre Patientenakte, Diagnosen oder Untersuchungsergebnisse erhalten. Ihre Beschwerde stützte sie auf Art 15 iVm ErwGr. 63 2. Satz DSGVO.