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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.13.5 Data Act (DA-VO)

Hintergrund der DA-VO • [Fußnote: Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828, ABl L 2023/2854. ist, dass sowohl Verbraucher als auch Unternehmen bei der Nutzung von Produkten und Dienstleistungen Daten erzeugen, die durch eine effiziente Nutzung etwa niedrigere Preise, neue Möglichkeiten und auch einen besseren Zugang zu Daten schaffen sollen, um Produkte weiterentwickeln zu können.

Art 50 DA-VO ordnet unterschiedliche Geltungszeitpunkte für einzelne Bestimmungen an. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der DA-VO ab dem 12. September 2025. Die Verpflichtung gem Art 3 Abs 1 DA-VO gilt für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Die Bestimmungen des Kapitel III DA-VO (Bereitstellungspflichten der Dateninhaber in Bezug auf Daten, Regelungen über die Streitbeilegung, technische Schutzmaßnahmen hinsichtlich Daten) gilt nur hinsichtlich auf Datenbereitstellungspflichten nach dem Unionsrecht oder nach im Einklang mit Unionsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, die nach dem 12. September 2025 in Kraft treten. Kapitel IV (Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln) gilt für Verträge, die nach dem 12. September 2025 geschlossen wurden und Kapitel IV gilt ab dem 12. September 2027 für Verträge, die am oder vor dem 12. September 2025 geschlossen wurden, sofern diese unbefristet sind oder ihre Geltungsdauer frühestens 10 Jahre nach dem 11. Jänner 2024 endet.

Gem Art 2 Z 1 DA-VO handelt es sich bei „Daten“ um jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen und jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material. Bei „Metadaten“ handelt es sich um eine strukturierte Beschreibung der Inhalte oder der Nutzung von Daten, die das Auffinden eben jener Daten bzw deren Verwendung erleichtert.

Ein „vernetztes Produkt“ ist ein Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt. Zusätzlich kann er Produktdaten über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln. Seine Hauptfunktion ist nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Namen einer anderen Partei. Diese andere Partei ist nicht der Nutzer.

Im Gegensatz dazu handelt es sich beim „verbundenen Dienst“ gem Art 2 Z 6 DA-VO um einen digitalen Dienst, der kein elektronischer Kommunikationsdienst ist – einschließlich Software – der zum Zeitpunkt des Kaufs, der Miete oder des Leasings so mit dem Produkt verbunden ist, dass das vernetzte Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte oder der anschließend vom Hersteller oder einem Dritten mit dem Produkt verbunden wird, um die Funktionen des vernetzten Produkts zu ergänzen, zu aktualisieren oder anzupassen.

„Nutzer“ kann eine natürliche oder juristische Person sein, die ein vernetztes Produkt besitzt oder der vertraglich zeitweilige Rechte für die Nutzung des vernetzten Produkts übertragen wurden oder die verbundenen Dienste in Anspruch nimmt.

Beim „Dateninhaber“ handelt es sich gem Art 2 Z13 DA-VO um eine natürliche oder juristische Person, die nach der DA-VO, nach geltendem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts berechtigt oder verpflichtet ist, Daten – soweit vertraglich vereinbart, auch Produktdaten oder verbundene Dienstdaten – zu nutzen und bereitzustellen, die sie während der Erbringung eines verbundenen Dienstes abgerufen oder generiert hat.

Gem Art 3 DA-VO werden vernetzte Produkte und verbundene Dienste dergestalt konzipiert und hergestellt bzw erbracht, dass Daten (dh Produktdaten und verbundene Dienstdaten einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen relevanten Metadaten), für den Nutzer einfach, sicher, unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich sind. Vor Abschluss von bestimmten Verträgen (zB Kauf- oder Mietverträgen) für ein vernetztes Produkt oder einen verbundenen Dienst sind bestimmte Informationen dem Nutzer zur Verfügung zu stellen (zB Zugriffsmöglichkeit des Nutzers auf die Daten; Angabe, ob das vernetzte Produkt Daten kontinuierlich und in Echtzeit generieren kann, Identität des potenziellen Dateninhabers). Art 4 ff DA-VO enthalten Rechte und Pflichten von Nutzern, Dateninhabern und Dritter, die Daten auf Verlangen des Nutzers erhalten. So muss der Dateninhaber dem Nutzer, der nicht direkt vom vernetzten Produkt oder verbundenen Dienst aus auf die Daten zugreifen kann, verfügbare Daten unverzüglich, einfach, sicher, unentgeltlich, in einem umfassenden, gängigen und maschinenlesbaren Format kontinuierliche und in Echtzeit. Der Zugang zu, die Nutzung oder die erneute Weitergabe von Daten kann vertraglich beschränkt werden, sollten Sicherheitsanforderungen des vernetzten Produkts beeinträchtigt werden und zu schwerwiegenden gesundheitlichen oder sicherheitsrelevanten Nachteilen von natürlichen Personen führen. Gem Art 4 Abs 6 ff DA-VO beinhalten Schutzbestimmungen hinsichtlich Geschäftsgeheimnisse (etwa gilt dies auch für Mustervertragsklauseln, Vertraulichkeitsvereinbarungen, strenge Zugangsprotokolle, technische Normen und Verhaltenskodizes): Dateninhaber und ggf der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses vereinbart mit dem Nutzer angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der weitergegebenen Daten zu wahren. Dritte dürfen gem Art 5 DA-VO bereitgestellten Daten zu Zwecken und unter den Bedingungen, die mit dem Nutzer vereinbart worden sind, verarbeitet werden und müssen die datenschutzrechtlichen Regelungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts einhalten, soweit personenbezogenen Daten betroffen sind. Diese Dritte treffen gem Art 6 Abs 1 Satz 2 DA-VO dann eine Löschungsverpflichtung, sobald die Daten nicht mehr für den vereinbarten Zweck benötigt werden, sofern mit dem Nutzer in Bezug auf nicht-personenbezogene Daten nichts anderes vereinbart wurde.

Art 10 DA-VO beinhaltet Regelungen iZm der Streitbeilegung nach denen Nutzer, Dateninhaber und Datenempfänger Zugang zu einer zertifizierten Streitbeilegungsstelle haben (insb muss diese unparteiisch und unabhängig sein, sie muss über das erforderliche Fachwissen verfügen und über elektronische Kommunikationsmittel leicht erreichbar sein). Art 11 DA-VO sieht vor, dass Dateninhaber geeignete technische Schutzmaßnahmen haben können, um einen unbefugten Zugang zu (Meta-)Daten zu verhindern; dies umfasst auch den Einsatz von intelligenten Verträgen und Verschlüsselungsmechanismen. Kapitel IV DA-VO befasst sich mit der vertragsrechtlichen Ausgestaltung. Art 13 DA-VO enthält einen Katalog von missbräuchlichen Vertragsklauseln, wie etwa:

  • der Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung der Partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat, für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen;
  • das ausschließliche Recht der Partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat, zu bestimmen, ob die gelieferten Daten vertragsgemäß sind, oder Vertragsklauseln auszulegen.

Es reicht aus, dass die Vertragsklausel oben Dargestelltes bezweckt oder bewirkt. Eine Vertragsklausel gilt dann als einseitig auferlegt, wenn sie von einer Vertragspartei eingebracht wird und ihr Inhalt nicht von der anderen Vertragspartei trotz des Versuchs, hierüber zu verhandeln, nicht beeinflusst werden kann. Verschärfend ordnet Art 13 Abs 6 Satz 2 DA-VO an, dass die Vertragspartei, die die Vertragsklausel eingebracht hat, die Beweislast dafür trägt, dass diese Klausel nicht einseitig auferlegt wurde. Die Vertragspartei, die die beanstandete Klausel eingebracht hat, kann sich nicht darauf berufen, dass es sich um eine missbräuchliche Vertragsklausel handelt. Gem Art 13 Abs 2 DA-VO gelten Vertragsklauseln, die zwingenden Bestimmungen des Unionsrechts oder bei Fehlen von Vertragsklauseln zur Regelung der Angelegenheit geltenden Bestimmungen des Unionsrechts entsprechen, nicht als missbräuchlich.

Hinsichtlich des Wechsels zwischen Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten gem Art 23 ff DA-VO ist festzuhalten, dass letztlich eine schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten vorgesehen ist. Art 33 ff DA-VO behandelt die Anforderungen an die Interoperabilität (etwa Beschreibung der Datenstrukturen, Datenformate, Vokabulare, Klassifizierungssysteme, Taxonomien und Codelisten in einer öffentlichen zugänglichen und einheitlichen Weise) und enthält Sonderbestimmungen iZm intelligenten Verträgen (Smart Contracts) gem Art 36 DA-VO. Jeder Mitgliedstaat muss zumindest eine zuständige Behörde benennen, die zur Anwendung und Durchsetzung der DA-VO zuständig und mit entsprechenden Aufgaben und Befugnisse ausgestattet ist, um etwa wirksame, verhältnismäßige und abschreckende finanzielle Sanktionen zu verhängen, die auch Zwangsgelder und Geldstrafen mit Rückwirkung umfassen können, oder Gerichtsverfahren zur Verhängung von Geldbußen einleiten kann.

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