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Jan-Thorsten Malacek | Judikatur | Leitsatz

3.4.1 Datenschutzrechtliche Fragen iZm einer Gesichtserkennungsplattform

Sachverhalt

Die Beschwerdegegnerin („Clearview AI“) ist ein US-Unternehmen ohne Niederlassung in der EU und betreibt eine Gesichtserkennungsplattform, die es ihren Kunden ermöglicht, Fotos von Personen mit online gefundenen Bildern abzugleichen. Zu diesem Zweck sammelt Clearview durch „Scraping“ öffentlich zugängliche Gesichtsbilder aus dem Internet sowie dazugehörige Metadaten, Webseitentitel und Quellenlinks und speichert diese Daten auf ihren Servern. Dabei speicherte die Beschwerdegegnerin auch Bilder des Beschwerdeführers ohne ihn über diese Datenverarbeitung zu informieren. Außerdem hat die Beschwerdegegnerin keinen Vertreter in der Europäischen Union gemäß Art 27 DSGVO benannt.

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