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Yvonne Ghali | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1 Datenübermittlung innerhalb der Europäischen Union

Innerhalb der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) gilt der freie Datenverkehr, der keinen besonderen Restriktionen unterliegt (Art 1 Abs 1 DSGVO, Erwägungsgrund 13). Datenübermittlungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind damit ohne zusätzliche Voraussetzungen bzw Rechtsgrundlagen möglich. Die EFTA-Staaten – Norwegen, Island und Liechtenstein – haben mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die DSGVO (Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr 154/2018 vom 6. Juli 2018 zur Änderung des Anhangs XI [Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft] und des Protokolls 37 [mit der Liste gem Art 101] des EWR-Abkommens [2018/1022]; www.efta.int/sites/default/files/documents/legal-texts/eea/other-legal-documents/adopted-joint-committee-decisions/2018 %20- %20German/154-2018g.pdf) ab 20.07.2018 in das EWR-Abkommen übernommen (vgl Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum [EWR-Abkommen]). Personenbezogene Daten können daher in gleicher Weise in EWR-Länder übermittelt werden, wie dies zwischen den EU-Mitgliedstaaten der Fall ist.

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