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10.5 Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
Prinzipiell enthält die DSGVO keine detaillierten Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz, da sich das Europäische Parlament mit seinen Vorschlägen (diese sahen gewisse Mindestvorgaben für die Mitgliedstaaten vor) nicht durchsetzen konnte. Art 88 DSGVO setzt sich mit dem Beschäftigtendatenschutz auseinander und bietet dafür den Mitgliedstaaten eine bereichsspezifische Öffnungsklausel an. Die Mitgliedstaaten können spezifischere Vorschriften erlassen oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext vorsehen.