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Neu Dokument-ID: 980202

Gerold M. Oberhumer - Marco Riegler | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.3 Der Inhalt des Verzeichnisses für den Verantwortlichen oder dessen Vertreter

Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit – Art 30 Abs 1 DSGVO

Die erste Angabe, die im Verzeichnis zwingend zu machen ist, ist die der Verarbeitungstätigkeit. Wichtig ist dabei, eine Gattungsbezeichnung zu finden, mit der sich die einzelnen Verarbeitungen am besten beschreiben lassen (zB Zeiterfassung, Bewerbungsverwaltung). Wie umfassend der Begriff der Datenverarbeitung iSd DSGVO ist, wurde bereits oben dargestellt.

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