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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.13.4 Digital Governance Act (DGA-VO)

Die DGA-VO • [Fußnote: Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724, ABl L 152 vom 03.06.2022 idgF. regelt die Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten bestimmter Datenkategorien, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. Weiters enthält sie Rahmenbedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten und die freiwillige Eintragung von Einrichtungen, die datenaltruistisch zur Verfügung gestellte Daten erheben und verarbeiten. Letztlich finden sich auch Regelungen für die Einsetzung eines Europäischen Dateninnovationsrats. Unberührt bleiben gem Art 1 Abs 2 lit a und b DGA-VO unionsrechtliche oder nationale Bestimmungen über den Zugang zu bestimmten Kategorien von Daten oder deren Weiterverwendung und unionsrechtliche oder nationale Verpflichtungen öffentlicher Stellen iZm Datenweiterverwendung oder hinsichtlich der Verarbeitung nicht personenbezogener Daten. Sollten Bestimmungen der DGA-VO datenschutzrechtlichen Bestimmungen widersprechen, genießen letztere den Vorrang. Die Bestimmungen der DGA-VO selbst stellen keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Wettbewerbsrechtliche Regelungen werden durch die DGA-VO nicht berührt. Gleiches gilt für die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, Landesverteidigung und der nationalen Sicherheit.

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