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1.13.2 Digital Markets Act (DMA-VO)
Die DMA-VO gilt für zentrale Plattformdienste, die Torwächter für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer bereitstellen oder anbieten. Gewerbliche Nutzer und Endnutzer müssen in der Union niedergelassen sein bzw aufhältig sein. Niederlassungsort und Standort des Torwächters sind unbeachtlich und ungeachtet des sonstigen auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbaren Rechts. Art 1 Abs 3 DMA-VO statuiert Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung. Bei einem zentralen Plattformdienst handelt es sich um die Dienste, die in Art 2 Z2 lit a bis j DMA-VO aufgezählt sind (zB Online-Vermittlungsdienste, Online-Suchmaschinen, Webbrowser).