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1.13.3 Digital Services Act (DSA-VO)
Die DSA-VO • [Fußnote: Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, ABl L 277 vom 27.10.2022 idgF.] gilt für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, unabhängig des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste. Keinerlei Geltung haben die Bestimmungen der DSA-VO für Dienstleistungen, die keine Vermittlungsdienste sind, noch für Anforderungen, die an eine solche Dienstleistung gestellt werden, ungeachtet dessen, ob die Dienstleistung durch Inanspruchnahme eines Vermittlungsdienstes erbracht wird. Zu betonen ist, dass gem Art 2 Abs 3 DSA-VO die Bestimmungen der VO keinerlei Auswirkungen auf die Anwendung der RL 2000/31/EG • [Fußnote: Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl L 178 vom 17.07.2000 idgF.] haben. Das bedeutet, dass inhaltlich die bisherigen Regelungen der RL 2000/31/EG auch für Österreich weitergelten. Letztlich enthält Art 2 Abs 4 DSA-VO eine demonstrative Aufzählung von Rechtsakten, die ebenfalls von der DSA-VO unberührt sind.