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Yvonne Ghali | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Informationspflicht des Verantwortlichen

Art 13 und 14 DSGVO sieht einen umfangreichen Katalog proaktiver Benachrichtigungen durch den Verantwortlichen vor (Datenschutzerklärung).

Durch die Informationspflicht des Verantwortlichen soll sichergestellt werden, dass die betroffenen Personen darüber informiert sind, dass und von wem personenbezogene Daten über sie verarbeitet werden, so dass sie Kontrolle über ihre Daten haben und ihre Betroffenenrechte wahrnehmen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH (01.10.2015, C-201/14, noch zur Rechtslage nach der Richtlinie 95/46/EG, wobei diese Entscheidung auch für Art 13 und 14 DSGVO Relevanz entfaltet) kommt den Informationspflichten eine wesentliche Bedeutung zu, weil der Umfang des Informationsrechts jedenfalls die Ausübung des Auskunftsrechts ermöglichen soll (vgl Datenschutzbehörde 16.11.2018, DSB-D213.692/0001-DSB/2018).

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