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Neu Dokument-ID: 1185382

Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.14.3 Inkrafttreten, Strafbestimmungen

Inkrafttreten

§ 2h AVRAG samt Überschrift tritt mit 01.01.2025 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt auf neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen sowie bestehende Vereinbarungen gem § 2h Abs 2 AVRAG in der Fassung vor dieser Novelle anzuwenden. Damit ist klargestellt, dass bisherige Homeoffice-Vereinbarungen ihre Gültigkeit behalten und nicht insbesondere hinsichtlich der Örtlichkeit neu vereinbart werden müssen. Sollen neue „Telearbeits-Örtlichkeiten“ dazukommen, sind diese zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vereinbaren.

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