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10.7.3 (Krisenbedingter) Betriebsübergang, Sanierung, Restrukturierung und Insolvenz und Datenschutzrecht
Der Betriebsübergang, die Sanierung/Insolvenz oder eine Restrukturierung hat prinzipiell keine datenschutzrechtlichen Erleichterungen, etwa Verkürzung von Löschungsfristen, Beschränkung der Betroffenenrechte, Reduktion der Informationspflichten oder Außerkraftsetzen der Rechenschaftspflicht der Verantwortlichen zur Folge. Daraus folgt, dass auch die Kommunikation zwischen dem Arbeitgeber (als Insolvenzschuldner oder Veräußerer) und dem Erwerber bzw Insolvenzverwalter und dem Gericht immer den Vorgaben des Datenschutzrechts unterliegt. Aus österreichischer Sicht ist auf zusätzliche Grenzen hinzuweisen, die sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergeben können.