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Dokument-ID: 1055277
3.5.6 Löschung eines nicht mehr zweckentsprechenden Eintrags in der Warnliste der Banken
Wegen der nicht erfolgten Kreditrückzahlung von ursprünglich ATS 70.000,– (umgerechnet EUR 5.087,01) wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin in die „Warnliste der Banken“ eingetragen. Die Fälligstellung der entsprechenden Forderung soll bereits im Jahr 1984 erfolgt sein. Die Beschwerdegegnerin konnte weder den Kreditvertrag vorlegen, noch ein Schreiben zur Fälligstellung des Kredits oder zur Benachrichtigung über die Eintragung.