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Dokument-ID: 1066519
3.1.7 Muss die DSB verwarnen statt strafen bei erstmaligen Verstößen?
Quintessenz
Der im Zuge des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 neu eingeführte § 11 DSG normiert, dass die Datenschutzbehörde (DSB) den Katalog des Art 83 Abs 2 bis 6 DSGVO so anzuwenden hat, dass sowohl die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird als auch die DSB (insbesondere bei erstmaligen Verstößen gegen die DSGVO) zunächst Verwarnen statt strafen soll. Es ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Normen der Datenschutzgrundverordnung die Bestimmung § 11 DSG verdrängen und es im Ermessen der DSB liegt, ob sie bei erstmaligen Verstößen verwarnt oder straft.