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Dokument-ID: 1082451
3.1.9 Nennung der natürlichen Person bei datenschutz-verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung juristischer Personen
Sachverhalt
Die Datenschutzbehörde (DSB) verhängte eine Geldbuße über eine GmbH als Betreiberin eines Wettlokals. Im Spruch ihres Straferkenntnisses hat die DSB allerdings jene natürliche Person nicht genannt, welche im Zusammenhang mit einer Videoüberwachung gegen die DSGVO und das DSG verstoßen hat. Die rechtswidrig handelnde natürliche Person wird der nach Art 4 Abs 7 DSGVO verantwortlichen GmbH zugerechnet.