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Wolfgang Mader | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.8.8 Öffentliche Teilnehmerverzeichnisse

Art 12 EPRL regelt den Datenschutz in öffentlichen Teilnehmerverzeichnissen (Telefonverzeichnissen). Teilnehmer (also Kunden von Telefon-/Mobilfunkanbietern) haben das Recht zu entscheiden, ob und welche ihrer personenbezogenen Daten in ein öffentliches Verzeichnis (wie Telefonbuch, online-Suchdienste) aufgenommen werden. Ohne Zustimmung soll standardmäßig kein Eintrag erfolgen, oder zumindest müssen Betroffene die Möglichkeit haben, sich kostenlos austragen zu lassen. Zudem dürfen die gelisteten Daten nicht für andere Zwecke (wie Marketing) genutzt werden, wenn der Teilnehmer dem widerspricht. Art 12 EPRL schreibt vor, dass Teilnehmer vor einem Eintrag über den Zweck des Verzeichnisses und ihre Widerspruchsrechte informiert werden.

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