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Dokument-ID: 1001058
2.6.2 Pflicht und Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung
Liste(n) der Datenschutzbehörde
Die Datenschutzbehörde hat gem Art 35 Abs 4 DSGVO eine Liste von Verarbeitungsvorgängen, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, zu erstellen und zu veröffentlichen.