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Neu Dokument-ID: 980674

Yvonne Ghali | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7.1 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen

§ 8 DSG sieht speziellere Regelungen für die Übermittlung von Adressdaten vor.

Übermittlungen von Adressdaten sind in folgenden Fällen zulässig:

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