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Dokument-ID: 1233540
1.8.7 Rufnummernanzeige und -unterdrückung
Art 8 EPRL gewährt Teilnehmern an Telefongesprächen bestimmte Rechte im Zusammenhang mit der Anzeige der Rufnummer. Insbesondere hat der anrufende Teilnehmer die Möglichkeit, die Übermittlung seiner Rufnummer zu unterdrücken (damit der Angerufene sie nicht sieht), und der angerufene Teilnehmer kann die Anzeige seiner eigenen Nummer bei einem zurückgeführten Anruf unterdrücken. Umgekehrt hat der angerufene Teilnehmer das Recht, eingehende anonyme Anrufe abzuweisen bzw die Identität des Anrufers zu erhalten, soweit technisch machbar.