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3.2.14 Transparenz von Gemeinderatsbeschlüssen bei allfälliger Veräußerung von unbeweglichen Vermögen
Gesetzliche Ermächtigung gem § 53 Abs 6 NÖ Gemeindeordnung
Die DSB lehnte die Beschwerde ab und hielt dabei fest, dass die Gemeinde ihre gesetzliche Ermächtigung zur Veröffentlichung (iSd § 53 Abs 6 NÖ Gemeindeordnung) genutzt hat. Ebenso liegt keine Ausnahme vor, wonach vom Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen nach § 47 Abs 1 NÖ Gemeinordnung abgesehen würde. Die Transparenz von Gemeinderatsbeschlüssen bei allfälliger Veräußerung von unbeweglichem Vermögen ist ein wesentliches öffentliches Interesse. Daher wurde richtigerweise auch keine Ausnahme nach § 47 Abs 2 und 3 NÖ Gemeindeordnung gemacht. Das Interesse des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung seiner Daten wiegt weniger, zumal diese bei einem erfolgreichen Kaufansuchen sowieso im Grundbuch veröffentlicht worden wären.