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3.1.6 Unzulässige Vollmachtserteilung an mündige Minderjährige durch den gesetzlichen Vertreter in Fragen des Datenschutzes
Sachverhalt
Der sechzehnjährige Beschwerdeführer brachte im Juli 2019 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde wegen Verletzung des Widerspruchsrechtes und Verletzung im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung ein. Er beanstandete, dass die Verarbeitung seines Geburtsdatums durch die Behörde zu seinem Nachteil vorgenommen wurde. Die Behörde ordnete daraufhin im August einen Mangelbehebungsauftrag an, um die Genehmigung der Beschwerdeerhebung durch einen Obsorgeberechtigten oder einen anderen gesetzmäßigen Vertreter nachzuweisen. Dieser Auftrag wurde dann auch dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Dieser führte in seiner nachfolgenden Vollmachtserklärung aus, dass er seinem Sohn als Vater und gesetzlicher Vertreter bevollmächtige, sich selbst (den Vater) im Rahmen der Beschwerdeführung gem Art 77 DSGVO und § 24 DSG vor der DSB im Namen des Vaters zu vertreten.