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Dokument-ID: 1082453
3.2.9 Verarbeitung eines Lichtbildausweises iSd Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes und Recht auf Geheimhaltung
Die Datenschutzbehörde hatte sich in diesem Fall mit einer Beschwerde im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG und mit dem FM-GwG zu befassen. Als der Beschwerdeführer in einer Bankfiliale EUR 100,– in Türkische Lira wechseln wollte, wurde er – bei sonstigem Abbruch des Geldwechsels – zur Vorlage eines Lichtbildausweises aufgefordert. Nachdem er sich zunächst geweigert hatte, legte der Beschwerdeführer schließlich seinen Führerschein vor. Dieser wurde in der Folge kopiert und gespeichert.