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Neu Dokument-ID: 1030631

Wolfgang Mader | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.3 Verwaltungsstrafverfahren

Straferkenntnis vom 12.09.2018, DSB-D550.038/0003-DSB/2018

Unzulässige Videoüberwachung durch den Betreiber eines Glücksspiellokals; Strafe: EUR 4.800,– (nicht rechtskräftig)

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