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3.2.2 Zulässigkeit biometrischer Systeme und Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis
Zur Zulässigkeit einer Einwilligung bei Machtungleichgewicht
Aus dem Sachverhalt
Ein ehemaliger Mitarbeiter eines Gastronomiebetriebs erhob Datenschutzbeschwerde wegen der Nutzung eines Handvenenscanners zur Bestätigung von Arbeitszeitaufzeichnungen und Dokumenteneinsicht sowie der Videoüberwachung am Arbeitsplatz, da seine Einwilligung in die biometrische Datenverarbeitung nicht freiwillig war und die Kennzeichnung der Überwachung nicht Art 13 DSGVO entsprach. Die Arbeitgeberin argumentierte, die Nutzung sei freiwillig, ausreichend dokumentiert und notwendig, während die Datenschutzbehörde die fehlende Freiwilligkeit aufgrund eines Machtungleichgewichts und die fehlende Erforderlichkeit der Maßnahmen feststellte, da weniger eingriffsintensive Alternativen ausreichten.