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Dokument-ID: 1030466
3.2.4 Zum Grundrecht von juristischen Personen auf Datenschutz
Da die DSGVO nur für natürliche Personen zur Anwendung kommt, § 1 DSG jedoch in seinem Geltungsbereich auch juristische Personen mitumfasst, entsteht hierbei in der praktischen Anwendung ein komplexes Spannungsverhältnis. Um für Rechtsklarheit zu sorgen, bietet die Datenschutzbehörde folgenden gerichtlich noch nicht überprüften Lösungsvorschlag an: