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3.2.16 Zuständige Behörde greift nicht in das Recht auf Geheimhaltung von Ansteckungsverdächtigen ein
Sachverhalt
Die Datenschutzbehörde befasste sich am 5. August 2021 mit dem Vorwurf der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers durch die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, einer Bezirksverwaltungsbehörde. Nach Auftreten mehrerer Infektionsfälle des SARS-CoV-2 Virus in einer Schule, welche verschiedene Schulklassen und Stockwerke betraf, forderte die Beschwerdegegnerin die Namen, Adressen, Mobiltelefonnummern und Geburtsdaten von Schülern, Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals an. Die entsprechenden Daten wurden in ein Webtool zwecks organisatorischer Abwicklung für Testungen eingespielt. Der Beschwerdeführer, ein Schüler, welcher keinen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatte und demnach nicht Kontaktperson war, bekam eine SMS. In dieser wurde ihm angeboten, sich freiwillig PCR-testen zu lassen. Er erachtete das Verhalten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Eingriff in sein Recht auf Geheimhaltung.