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Stefan Krähan | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.8.7 Auswahl von geeigneter PSA gegen Absturz

Die gesetzliche Bestimmung, die für Hersteller bzw Inverkehrbringer von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) einzuhalten ist, ist die PSA-Verordnung (EU) 2016/425. Diese gilt seit April im Jahr 2018. Diese EU-Verordnung hatte die PSA-Richtlinie 89/686/EWG, nach einer Übergangsphase von einem Jahr, abgelöst. Das heißt, es waren parallel ein Jahr lang sowohl die PSA-Richtlinie als auch die PSA-EU-Verordnung gültig. Die PSA-Verordnung wurde eingeführt, um die Verfahren zur Entwicklung von PSA und deren Bereitstellung auf dem europäischen Markt zu harmonisieren und die derzeitige Praxis zu berücksichtigen. Für die Umsetzung der veröffentlichten Verordnung gilt ein Übergangszeitraum zwischen April 2018 und April 2019. Spätestens ab April 2019 müssen alle mit dem CE-Zeichen versehenen PSA-Produkte, die auf den Markt gebracht werden, der PSA-Verordnung entsprechen. Für das Inverkehrbringen von PSA gegen Absturz gilt somit die PSA-Verordnung (EU) 2016/425. Der Vorteil bei einer europäischen Verordnung im Herstellerbereich ist jener, dass diese nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss, sondern direkte und unmittelbare Gültigkeit hat.

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