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Bauarbeiterschutzverordnung
Die Baubranche ist eine sehr unfallträchtige Wirtschaftsbranche in Österreich. Fast jeder fünfte Arbeitsunfall geschieht bei Bauarbeiten, was bedeutet, dass nahezu jede zehnte Person im Bauwesen durchschnittlich einmal pro Jahr einen Arbeitsunfall erleidet. Diese Unfälle verursachen neben persönlichem Leid auch erhebliche betriebliche Kosten und großen volkswirtschaftlichen Schaden.
Auf Baustellen sind daher die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) und das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) wichtige gesetzliche Vorschriften, die auch der Umsetzung der EU-Richtlinie 92/57/EWG – der „Baustellenrichtlinie“ – dienen.
Die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) gilt als Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und normiert Regelungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen.
Gem § 2 Abs 1 BauV sind Bauarbeiten, Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.
Fachkundige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechniker:innen oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
Wichtigste Regelungen innerhalb der Bauarbeiterschutzverordnung sind die Meldung von Bauarbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat, die Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung auf Baustellen. Außerdem dürfen Bauarbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden. Als Aufsichtsperson kann der Arbeitgeber oder eine von ihm bevollmächtigte, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete Person tätig sein.