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Dokument-ID: 253156
1.2.1 Brandschutzordnung – Anforderungen und Inhalt
Anforderungen
Rechtsgrundlage für Form und Inhalt von Brandschutzordnungen ist die TRVB 119 „Organisatorischer Brandschutz“.
Die Brandschutzordnung (BSO) ist vom Brandschutzbeauftragten auszuarbeiten und umzusetzen. In der BSO sind notwendige Vorkehrungen und durchzuführende Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung in technischer und organisatorischer Hinsicht schriftlich zu regeln.