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Gernot Wurm - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.6 Brandschutztechnische Anforderungen

Sicherheitsbeleuchtungsanlagen müssen auch im Brandfall für eine bestimmte Zeit funktionstüchtig bleiben, um einerseits notwendige Brandbekämpfungsmaßnahmen durchführen zu können und andererseits Evakuierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Für Arbeitsstätten waren hierzu bis zum Inkrafttreten der Elektrotechnikverordnung 2020 – ETV 2020 die brandschutztechnischen Anforderungen des Kap 5 („Brandschutz, Funktionserhalt“) der mit ihrer Vorgängerverordnung ETV 2002 für verbindlich erklärten Norm ÖVE/ÖNORM E 8002-1:2007-10-01 zu erfüllen. Auf wesentliche Punkte und allfällige Ergänzungen, die nunmehr durch die OVE E 8101:2019-01-01 geregelt sind, in welche die ÖVE/ÖNORM E 8002-1:2007-10-01 eingegangen ist, wird nachfolgend kurz eingegangen. Hierzu wird angemerkt, dass die OVE/ÖNORM E 8101:2019-01-01 mit der Aufnahme in die Auflistung des Anhanges II der ETV 2020 als „kundgemachte elektrotechnische Norm“ nicht mehr als verpflichtend anzuwendende Norm, sondern als den aktuellen Stand der Technik repräsentierende Norm gilt. Zugleich sind ergänzende brandschutztechnische Anforderungen der aus der (mit 8. Juli 2021 zurückgezogenen) Richtlinie zum vorbeugenden Brandschutz TRVB E 102 hervorgegangenen Richtlinie OVE R 12-2:2019-01-01 zu beachten:

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