© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
OVE E 8101:2025-10-01
Errichtungsbestimmungen für elektrischeNiederspannungsanlagen
Am 9. Juli 2021 endete gemäß der Übergangsbestimmung der Elektrotechnikverordnung 2020, BGBl II Nr 308/2020, unter anderem die mögliche Anwendung der Errichtungsbestimmungen der Serien ÖVE/ÖNORM E 8001, E 8002, E 8007 und ÖVE-EN 1 (abgesehen von Ausnahmebewilligungen).
Ab diesem Datum war die OVE E 8101:2019-01-01 die einzigenationale elektrotechnische Norm, bei deren Anwendung dieSchutzziele des ETG 1992 hinsichtlich der neuen OVE E 8101:2025-10-01 wurde die bisherige Ausgabe OVE E 8101:2019 + AC1:2020 vollständig ersetzt und an den aktuellen Stand der europäischen Harmonisierungsdokumente der Reihe HD 60364 angepasst. Die Norm fasst die früheren Errichtungsbestimmungen der Reihen ÖVE/ÖNORM E 8001, E 8002, E 8007 sowie ÖVE-EN 1 in einer einheitlichen Struktur zusammen und ist nun die einzig geltende Norm. Diese Norm wird vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik (OVE) herausgegeben.
Der Anwendungsbereich der OVE E 8101:2025-10-01 lautet: „Diese Norm legt Anforderungen für die Planung, Errichtung und Prüfung von elektrischen Niederspannungsanlagen fest. Diese Anforderungen sollen Personen, Nutztiere und Sachwerte vor Gefahren und Schäden schützen, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung elektrischer Niederspannungsanlagen entstehen können. Zudem tragen sie zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktion der Anlagen bei. Die Anforderungen gelten beispielsweise für Wohnungen und Wohngebäude, Gewerbe- und Industriebauten, Bürogebäude, öffentliche Gebäude, landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe, Fertigteilgebäude, Wohnwagen, Baustellen, temporäre Anlagen, Marinas, Außenbeleuchtungsanlagen, medizinisch genutzte Bereiche, PV-Anlagen, Niederspannungsstromerzeugungseinrichtungen und dazugehörige elektrische Anlagen.“
Die Anwendung der OVE E 8101:2025-10-01 erfüllt die Schutzziele des Elektrotechnikgesetzes (ETG 1992). Aufgrund urheberrechtlicher Bestimmungen kann die Norm selbst nicht verbindlich erklärt werden; ihre Anwendung erfolgt über gesetzliche und verordnungsrechtliche Regelungen (z. B. Elektrotechnikverordnung).