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Dokument-ID: 453315
7.2 Ersthelfer/innen auf Baustellen
§ 31 Abs 5 BauV
Nach der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) hat jede/r Arbeitgeber/in für die notwendige Anzahl an ausgebildeten Ersthelfer/innen entsprechend der Anzahl der von ihm/ihr auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer/innen zu sorgen.