© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1183760

Sophie Rendl | Glossar

OIB-Richtlinie 2

Die OIB-Richtlinien dienen der österreichweiten Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften. Sie werden vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben und von den Ländern ins jeweilige Baurecht der 9 Bundesländer übernommen. Die OIB-Richtlinie 2 regelt verschiedene Themen rund um das Thema und dient der österreichweiten Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften im Bereich Brandschutz.

Diese Richtlinie enthält Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz und gilt für Gebäude und sinngemäß auch für andere Bauwerke. Wenn Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse und an Baustoffe der Klasse A2 gestellt werden, gelten diese als erfüllt, wenn die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile der Klasse A2 entsprechen und die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Klasse B bestehen.

Für eingeschoßige Gebäude mit einer maximalen Brutto-Grundfläche von 15 m², die auf eigenem Grund stehen oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung zugänglich sind, gibt es keine Brandschutzanforderungen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung gelten die Brandschutzanforderungen für die einzelnen Nutzungsbereiche als erfüllt, wenn die jeweils anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinien eingehalten werden, wobei gegenseitige Wechselwirkungen berücksichtigt werden müssen.

Von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie kann abgewichen werden, sofern der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau erreicht wird wie bei Anwendung der Richtlinie. Hierbei ist der OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ zu beachten, und die Abweichungen müssen den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

Im Zusammenhang mit elektrischen Anlagen besteht ein inhaltlicher Bezug zur OVE E 8101:2025-10-01, insbesondere bei brandschutzrelevanten Anforderungen an elektrische Betriebsmittel, Leitungsanlagen und Schutzmaßnahmen.