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Dokument-ID: 895431
4.2 Grundsätze der Unterweisung
Die allgemeinen Grundsätze der Unterweisungspflicht sind in § 14 ASchG geregelt und führen Art 12 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG aus. Jede Unterweisung muss diesen Anforderungen genügen; spezielle Unterweisungspflichten sind in Durchführungsverordnungen enthalten.