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Dokument-ID: 1032199
2.1.4 Lehrlinge
Lehrlinge sind Personen, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Berufsausbildungsgesetz (BAG).