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1.2 Leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsmöglichkeit
Im Teil 7, Unterabschnitt 706, der OVE E 8101:2019-01-01 idF der Berichtigung OVE E 8101/AC1:2020-05-01 werden die für leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit für Personen erforderlichen Bedingungen für und die Anforderungen an fest angebrachte elektrische Betriebsmittel bzw Versorgungseinrichtungen von tragbaren Verbrauchsmitteln, die in solchen Bereichen verwendet werden, festgelegt, soweit sie abweichend oder zusätzlich zu den generellen Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen gegen elektrischen Schlag (Anm: Abschnitt 4-41 der OVE E 8101:2019-01-01) einzuhalten sind.