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5.2 Übungen nach der Bauarbeiterschutzverordnung
In den BauV sind in den folgenden Fällen Übungen der Arbeitnehmer vorgeschrieben:
Brandalarm (§ 46 Abs 3 BauV)
Wenn durch die Gegebenheiten der Baustelle im Falle eines Brandes besondere Gefahren auftreten können, hat die Behörde geeignete Brandalarmeinrichtungen, wie Alarmsirenen, vorzuschreiben, durch die alle Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können. Mindestens einmal jährlich ist auf solchen Baustellen eine Einsatzübung während der Arbeitszeit abzuhalten. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
Untertagebauarbeiten (§ 105 Abs 3 BauV)
Bei Durchführung von Untertagebauarbeiten müssen mindestens einmal jährlich Einsatzübungen abgehalten werden, über die Durchführung und das Ergebnis dieser Übungen sind Aufzeichnungen zu führen.