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5.2 Umfang der Unterweisung bei erfahrenem Monteur
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof (OGH) vom 24.2.1993, Geschäftszahl 9 ObA 315/92
Im Bereich einer Trafostation waren Arbeiten zu verrichten. In den Zuständigkeitsbereich des Vorgesetzten für diese Arbeiten fiel auch die Durchführung der Abschaltvorgänge. Dem Vorgesetzten wurde ein als äußerst erfahren, verlässlich und vorsichtig bekannter ausgebildeter Kabelmonteur, der auch die örtlichen Verhältnisse kannte, zur Anbringung des Endverschlusses an einer Kabelkupplung zur Seite gestellt.
Dieser Monteur war zu allen Abschaltungen in der Lage, die im konkreten Fall erforderlich waren. Der Vorgesetzte erörterte mit diesem Monteur das weitere Vorgehen und hier vor allem den Umstand, dass eine in diesem Bereich befindliche 25 kV-Leitung nicht spannungsfrei geschaltet wird und dass der Monteur aus diesem Grund nicht hinter die Trafostation treten dürfe.
Weiters ersuchte der Vorgesetzte den Monteur, die Sicherungen für den Arbeitsbereich herauszunehmen und zeigte ihm die zwei voneinander getrennten Schaltkreise mit den je drei getrennt herausnehmbaren Sicherungen. Der Monteur sagte zu, diese Arbeiten zu erledigen. Der Monteur war daher mit der Durchführung der Abschaltarbeiten und mit den Sicherheitsmaßnahmen vertraut, auch wenn der Vorgesetzte der unmittelbar Verantwortliche blieb.
Der konkrete Arbeitsbereich, an dem der Monteur den Endverschluss und die Muffe anzubringen hatte, war nicht spannungsführend. Der Monteur entfernte zwar die drei Sicherungen des einen Schaltkreises, unterließ es jedoch aus unerklärlichen Umständen, beim zweiten Schaltkreis auch die dritte Sicherung zu entfernen. Dieser Stromkreis stand daher einpolig unter Spannung. Der Monteur nahm auch keine Arbeitserdung vor, was jedenfalls seine Aufgabe gewesen wäre und ihm auch bekannt war.
Das Unterlassen der Überprüfung der Erdung durch den Vorgesetzten verstieß daher gegen keine Schutzvorschriften. Ohne dass es erforderlich war, stieg der Monteur in den Schaltkasten und hielt sich beim Heraussteigen an der Stromsammelschiene fest, die infolge der unvollständigen Entfernung der Sicherung noch unter Strom stand. Dies führte zu seinem Tod.
Konsequenz:
Die Klage des Sozialversicherungsträgers auf Rückersatz der Leistungen gem § 334 ASVG wurde vom Gericht abgewiesen, da keine grobe Fahrlässigkeit des Vorgesetzten gesehen wurde.