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Entgeltbegriff
Rechtliche Grundlagen
§ 4 Abs 1 UStG | Definition Entgelt |
Als Entgelt gilt alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter in dessen Interesse aufwendet, um eine Leistung zu erhalten. Dabei ist es für die steuerliche Beurteilung grundsätzlich ohne Bedeutung, ob das Verhalten rechtlich zulässig, verboten oder verpönt ist (vgl VwGH Ra 2020/13/0020).
Ein Umsatz wird „gegen Entgelt“ erbracht, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung oder sonstigen Leistung und einer tatsächlich vom Unternehmer empfangenen Gegenleistung besteht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die erbrachte Leistung bildet (vgl VwGH Ro 2020/15/0011).
Im Fall einer Differenz zwischen vereinbartem und tatsächlich geleistetem Entgelt ist maßgebend, was wirtschaftlich tatsächlich zugeflossen, also endgültig gezahlt wurde (vgl Ruppe/Achatz, UStG5 § 4 Tz 10, sowie BFG Ro 2018/15/0013). Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zum Entgelt, sehr wohl jedoch andere Abgaben wie bspw Werbeabgaben, Energieabgaben, NoVA oder sonstige Verbrauchssteuern. Sozialversicherungsbeiträge und Zahlungen an die Mitarbeitervorsorgekasse nach § 6 Abs 1 BMSVG eines freien Dienstnehmers die der Auftraggeber als Schuldner trägt sind jedoch nicht Teil der Bemessungsgrundlage in der Umsatzsteuer (BFG RV/2100230/2022).
Die Besteuerungsgrundlage ist die tatsächlich erhaltene Gegenleistung („subjektiver Wert“), unabhängig davon, ob diese unter oder über den Selbstkosten oder Marktpreisen liegt (vgl VwGH Ra 2022/13/0085). Nur in Ausnahmefällen kann eine ungewöhnliche Höhe des Entgelts gegen das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung sprechen; in solchen Fällen ist zu prüfen, ob das Entgelt nicht durch andere Umstände bestimmt wurde, die diesen Zusammenhang infrage stellen (vgl VwGH Ra 2017/15/0062).
Das Entgelt ist nicht um Aufwendungen des Unternehmers zu kürzen, weshalb auch weiterverrechnete Aufwendungen wie Porti, Grundsteuer oder Personalaufwand nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind. Lediglich Aufwendungen, die von vornherein im fremden Namen getätigt und weiterverrechnet werden, stellen gem § 4 Abs 3 UStG 1994 durchlaufende Posten dar, die nicht zum Entgelt zählen (VwGH 2007/15/0129).
Hat der Unternehmer keine Rechnungen ausgestellt und den verschleierten Umsatz auch in keiner Steuererklärung angegeben, ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage davon auszugehen, dass die gezahlten und erhaltenen Beträge die Umsatzsteuer enthalten (vgl EuGH 1.7.2021, Rs C-521/19, CB; UStR Rz 646).
Nach § 4 Abs 3 UStG gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten) nicht zum Entgelt. Ein durchlaufender Posten kann nicht angenommen werden, wenn der Unternehmer selbst in einen Leistungsaustausch eingeschaltet ist (vgl VwGH Ro 2020/15/0018).
Die beim Vertrieb von Einweggetränkeverpackungen eingehobenen Pfandbeträge sind im Unterschied zur Einhebung von Pfandgeldern für Mehrweggebinde nicht Ausfluss eines Leistungsaustausches und sind kein Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Getränks. Ebenso reduziert die Rückerstattung von eingehobene Pfandbeiträgen für Einwegverpackungen nicht die Bemessungsgrundlage des Unternehmers. Dementsprechend muss das Einwegpfand in der Rechnung separat als nicht steuerbarer Teil der Rechnung ausgewiesen werden. Sie stellen umsatzsteuerlich einen durchlaufenden Posten dar, da sie vom Einzelhändler im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle (EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH), die für die Einhebung, Rückerstattung und Verwaltung der Einwegpfänder verantwortlich ist, eingehoben oder rückerstattet werden.
Beispiel: Einwegpfand – Rechnungsausstellung
Der Lebensmittelhändler A verkauft 24 Dosen Bier an den Kunden B. Dafür stellt A einen Betrag iHv EUR 24,– zzgl Umsatzsteuer für die Lieferung des Biers in Rechnung. Darüber hinaus muss A ein Einwegpfand iHv EUR 0,25 pro Dose, somit insgesamt EUR 6,– in Rechnung stellen.
B bringt außerdem 8 Dosen für Softdrinks zurück und lässt sich das Pfand iHv EUR 2,– rückerstatten.
Die Rechnung des A muss folgendermaßen aussehen:
| Nettobetrag: | EUR | 24,00 |
Umsatzsteuer: | EUR | 4,80 |
Bruttobetrag: | EUR | 28,80 |
Vereinnahmtes Pfand: | EUR | 6,00 |
Ausgezahltes Pfand: | EUR | 2,00 |
Zu zahlender Gesamtbetrag: | EUR | 23,80 |
Beispiel: Kombination von Ein- und Mehrwegpfand
Der Lebensmittelhändler A verkauft 24 Dosen Bier an den Kunden B. Dafür stellt A einen Betrag iHv EUR 24,– zzgl Umsatzsteuer für die Lieferung des Biers in Rechnung. Darüber hinaus muss A ein Einwegpfand iHv EUR 0,25 pro Dose, somit insgesamt EUR 6,– in Rechnung stellen.
B kauft außerdem 12 Flaschen Bier (Nettopreis: EUR 12,–), die in Mehrweggebinde abgefüllt sind. Das darauf entfallende Pfand beträgt EUR 1,08 (netto).
B bringt außerdem 8 Dosen für Softdrinks zurück und lässt sich das Pfand iHv EUR 2,– rückerstatten. Außerdem retourniert B eine vollzählige Kiste Bier und erhält dafür das Mehrzweckpfand iHv EUR 4,9 zurück.
Die Rechnung des A muss folgendermaßen aussehen:
Nettobetrag Getränkelieferung: | EUR | 36,00 |
Nettobetrag Mehrzweckpfand: | EUR | 1,08 |
Abzgl ausbezahltes Mehrzweckpfand: | EUR | 4,90 |
Nettoentgelt: | EUR | 32,18 |
Umsatzsteuer: | EUR | 6,44 |
Bruttobetrag: | EUR | 38,62 |
Vereinnahmtes Einwegpfand: | EUR | 6,00 |
Ausgezahltes Einwegpfand: | EUR | 2,00 |
Zu zahlender Gesamtbetrag: | EUR | 42,62 |
Hinweis:
Die Abgabe von Getränken in Einwegglasflaschen oder Getränkeverbundkartons unterliegt eben so wenig einem Einwegpfand wie die Abgabe von milchhaltigen Getränken.
Gastgewerbebetriebe, aus denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen für Einweggetränkeverpackungen, die vor Ort bleiben, kein Pfand einheben und ausbezahlen. Sehr wohl unterliegen aber die Abgabe von in Dosen gefüllte Getränken „to go“ oder in Form von Hauszustellungen dem Einwegpfand.
Bei freien Dienstverträgen, bei denen der Auftragnehmer Unternehmer iSd § 2 UStG ist, wird das Entgelt nicht um den Sozialversicherungsbeitrag des Auftragnehmers gekürzt. Hingegen ist alles was der Auftraggeber für den freien Dienstnehmer an Beiträgen zur Sozialversicherung schuldet, kein Entgeltbestandteil. Daher sind Sozialversicherungsbeiträge und Zahlungen an die Mitarbeitervorsorgekasse nach § 6 Abs 1 BMSVG die der Auftraggeber als Schuldner trägt, nicht Teil der Bemessungsgrundlage in der Umsatzsteuer (vgl BFG RV/2100230/2022).
Auch verrechnete Betriebskosten gehören zum umsatzsteuerrechtlichen Entgelt, gleichgültig, ob es sich um Akontozahlungen, laufende Verrechnungen oder Nachzahlungen handelt. So sind weiterverrechnete Betriebskosten auch dann Entgeltsbestandteile, wenn die Vorleistung nicht mit Umsatzsteuer belastet war (VwGH 2011/13/0104).
Anders als bei einer echten Fehlüberweisung zählen Doppel- oder Überzahlungen zum Entgelt, da der Kunde – wenn auch irrtümlich – seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht (vgl VwGH Ro 2018/15/0013). Ob Zahlungen in der klaren Vorstellung, eine Leistungsverbindlichkeit zu erfüllen, geleistet werden oder im Irrtum über eine vermeintliche Leistungsverbindlichkeit, darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, was tatsächlich gezahlt wird. Eine nachträgliche Doppel- oder Überzahlung führt somit zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 UStG. Wird eine Doppel- oder Überzahlung rückerstattet, ist sie nicht mehr Teil des Entgelts und es kommt zu einer nachträglichen Minderung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 UStG (vgl auch Rz 651 UStR).
Ob die Gegenleistung auf einem Vertrag oder einem einseitigen Rechtsgeschäft beruht oder ohne rechtsgeschäftliche Grundlage erbracht wird, ist gleichgültig. In Fällen, in denen ein Leistungsaustausch nicht unmittelbar erkennbar ist (wie zB bei Schenkungen, Subventionen, Spenden) ist zu prüfen, ob die Zuwendungen nicht doch in Wechselbeziehung zu einer Gegenleistung stehen (VwGH 2011/03/0027).
Zahlungen, die ein Unternehmer unter dem Titel Zuschuss, Subvention und dergleichen erhält, sind daraufhin zu untersuchen, ob ihnen eine Leistung an den Zuschussgeber zugrunde liegt (Zuschuss als Leistungsentgelt) oder ob sie (zusätzliche) Gegenleistung für eine Leistung des Zuschussempfängers an einen Dritten sind. In diesen Fällen ist der Zuschuss steuerbar. Andernfalls handelt es sich um einen nicht steuerbaren „echten“ Zuschuss (vgl VwGH Ro 2018/15/0022).
Beträge, die zwar gemeinsam mit einem Leistungsentgelt entrichtet werden, jedoch nicht der Leistungsabgeltung dienen, sondern etwa Spendencharakter tragen, werden nicht wegen der äußerlichen Verbindung mit Leistungsentgelten iSd § 4 UStG ebenfalls zu solchen. Zahlungen, die zum Teil Leistungsentgelt und zum Teil Spende sind, sind daher für Zwecke der Umsatzsteuer entsprechend aufzuteilen. Mangels einer diesbezüglichen Vereinbarung hat die Aufteilung im Wege der Schätzung (§ 184 BAO) in Anlehnung an die beim betreffenden Unternehmer allenfalls üblichen, ansonsten verkehrsüblichen Entgelte zu erfolgen (vgl BFG RV/6100039/2023).
Eine Leistungserbringung setzt aber voraus, dass dem Leistungsempfänger ein verbrauchsfähiger Nutzen zukommt. Die Übernahme einer Garantie, den eigenen – ohnehin schon bestehenden Betrieb, wenn auch unter Zuhilfenahme von Subventionen – weiterzuführen, verschafft dem Zuschussgeber keinen verbrauchsfähigen Nutzen (vgl VwGH 2015/13/0050). Die Subventionen stellen deshalb keinen Entgeltsbestandteil dar.
Beispiel: Entgelt – Subvention von dritter Seite
Sachverhalt
In der Gemeinde A führt der Verein B ein Museum, welches die Entwicklung der Gemeinde veranschaulicht. Der Eintrittspreis beträgt EUR 3,30. Das Museum wird mäßig besucht. Aus diesem Grund schließen die Gemeinde und der Verein einen Fördervertrag ab. Dieser besagt, dass sich der Verein verpflichtet, das Museum für weitere zehn Jahre zu betrieben. Dafür erhält er eine Subvention von EUR 15.000,– jährlich.
Lösung
Zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage des Museums zählen lediglich die Eintrittspreise. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet ein derartiges Museum zu führen. Auch in der Garantieabgabe, dieses Museum weitere 10 Jahre zu führen, kann kein verbrauchsfähiger Nutzen der Gemeinde gesehen werden.
Anders würde sich die Lösung gestalten, wenn die Gemeinde entweder um EUR 15.000,– Kartenkontingente kauft (um sie bspw an Touristen gratis weiterzugeben) oder der Zuschuss als preisauffüllender Zuschuss gestaltet ist (zB: für eine Preisreduktion auf EUR 2,–, erhält der Verein eine Subvention von EUR 15.000,– jährlich).
Beispiel: Ausfallsversicherung – Entgelt von dritter Seite
Der Unternehmer A hat seine Forderungen mit 40 % des Nettobetrages bei der Versicherungsgesellschaft B gegen Ausfall versichert. Folgende Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind aushaftend:
Kunde B: EUR 100.000,– zzgl EUR 20.0000,– UST
Kunde C: EUR 100.000,– aus innergemeinschaftlicher Lieferung
Kunde D: EUR 20.000,– aus Drittlandsausfuhr
Sämtliche Forderungen werden uneinbringlich. A erhält von der Versicherung EUR 88.000,– (40 % von EUR 220.000,–). Hinsichtlich der Forderung gegenüber Kunden B beantragt A eine Änderung der Bemessungsgrundlage gem § 16 iHv EUR 20.000,–.
Lt EuGH, Rs C-482/21, sind Zahlungen von Ausfallsversicherungen Entgelt von dritter Seite. A hat hinsichtlich der Forderung ggü Kunden B einen Betrag von EUR 40.000,– als Entgelt von Dritter Seite erhalten. Dieses ist in einen Nettobetrag iHv EUR 33.333,– sowie eine Umsatzsteuerkomponente iHv EUR 6.666,67 aufzuspalten. A kann nur eine Umsatzsteuer iHv EUR 13.334,– aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage beantragen.
Vom zivilrechtlich maßgeblichen Preis unterscheidet sich das Entgelt dadurch, dass der Preis, sofern nichts anderes vereinbart wurde, grundsätzlich die Umsatzsteuer mit umfasst, während das Entgelt die Umsatzsteuer nicht mit einschließt. Auch das vom Ersteher einer Sache zu entrichtende Meistbot ist als Bruttobetrag aufzufassen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist (VwGH 91/15/0007). Auch der OGH geht davon aus, dass bei fehlender Preisvereinbarung der Preis als Bruttopreis zu verstehen ist (OGH 9.7.1992, SZ 65/105; RdW 1993, 39). Abweichend hiervon hat sich nach einer Mitteilung des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien (JABl 1998/5, 80) ein Handelsbrauch dahingehend entwickelt, dass bei Preisvereinbarungen unter Kaufleuten, welche schriftlich in einem Auftragsformular sowie in einer Auftragsbestätigung festgehalten werden, der vereinbarte Betrag als Nettobetrag ohne Einschluss der Umsatzsteuer zu verstehen ist und diese daher zusätzlich in Rechnung gestellt werden darf (vgl Thunhart, Brutto- und Nettopreis im Zivilrecht, RdW 2003, S 467 f).
Wird zB die auf die NoVA entfallende Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und vereinnahmt, so wird diese nach Ansicht des UFS (RV/0599-G/08) gem § 11 Abs 12 UStG aufgrund der Rechnung geschuldet. Obwohl der EuGH zum Ergebnis gelangt ist, dass die österreichische Finanzverwaltung entgegen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts die NoVA zu Unrecht nicht als durchlaufenden Posten behandelt, kann mangels Auswirkungen auf die Höhe der laut Bescheidspruch geschuldeten Umsatzsteuer nach den Ermessensgrundsätzen des § 20 BAO eine Bescheidaufhebung nicht erfolgen.
Bei Unsicherheit über die umsatzsteuerliche Behandlung einer Leistung empfiehlt es sich, hinsichtlich des Preises Nettovereinbarungen zu treffen (Nettopreis zzgl etwaig anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer). Anderenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass sich bei Umsatzsteuerpflicht eine der beiden Parteien darauf beruft, dass der vereinbarte Preis etwaig anfallende Umsatzsteuer inkludiert. In diesem Fall hätte der Käufer Anspruch auf Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung, wodurch sich das Nettoentgelt des Verkäufers entsprechend reduzieren würde. Bei Umsatzsteuerfreiheit könnte sich hingegen der Verkäufer darauf berufen, dass der ausgemachte Preis keine Umsatzsteuer inkludiert hat. Irren sich beide Parteien über die umsatzsteuerliche Behandlung einer Leistung, sind hinsichtlich einer Preiskorrektur auch die Grundsätze des Kalkulationsirrtums beachtlich. Dieser sieht nur eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor.
Bei der Aufteilung eines Pauschalpreises auf eine Mehrzahl von selbstständigen Leistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, ist der Aufteilung des Pauschalpreises im Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Vorzug zu geben (VwGH 2008/15/0075; 2014/15/0039, 2017/15/0056). Gleiches gilt, wenn die einzelnen Leistungen nicht unterschiedlichen Steuersätzen, sondern tlw steuerbefreit oder mangels inländischem Steuerort in Österreich nicht steuerbar sind. Dies ist unabhängig davon, ob eine von der „linearen Kürzung“ abweichende Entgeltsaufteilung betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist.
Beispiel: Pauschalpreis bei Menü
Sachverhalt
Eine Bäckerei bietet ihren Kunden eine Tasse Kaffee zzgl eines Stück Kuchens um EUR 4,50 an. Der Einzelverkaufspreis des Kaffees beträgt EUR 3,– der Einzelverkaufspreis für den Kuchen beträgt EUR 2,50.
Lösung
Unabhängig von den Deckungsbeiträgen für Kaffee oder Kuchen, ist der Pauschalpreis wie folgt aufzuteilen: der Pauschalpreis beträgt 81,81 % (4,5:5,5) der Einzelverkaufspreise. Somit beträgt der Bruttopauschalpreis für den Kaffee EUR 2,4545 für den Kuchen EUR 2,0454. Der Kaffee unterliegt einem Steuersatz von 20 % (damit Bemessungsgrundlage EUR 2,045), der Kuchen einem Steuersatz von 10 % (damit Bemessungsgrundlage EUR 1,859).
An dieser Aufteilung ändert sich auch dann nichts, wenn in den Karten die Aufteilung des Pauschalpreises anders angegeben ist, zB: „Auf den Pauschalpreis von EUR 4,50 entfallen EUR 2,25 auf den Kaffee und ebenfalls EUR 2,25 auf den Kuchen“ (VwGH 2017/15/0056).
Die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ist nicht erforderlich, die Bestimmung der Bemessungsgrundlage ist daher einer Prüfung nach Fremdvergleichsgrundsätzen grundsätzlich nicht zugänglich (vgl Ruppe, UStG3 § 4 Tz 15). Der Umsatzsteuer ist vielmehr die tatsächliche Gegenleistung zugrunde zu legen. Die Motive, die für die Vereinbarung des Entgelts ausschlaggebend waren, sind grundsätzlich unerheblich.
Dies gilt auch, wenn die Gegenleistung unter der Eigenverbrauchsbemessungsgrundlage (Einkaufswert, Selbstkostenpreis des gelieferten Gegenstands oder der erbrachten Dienstleistung) liegt (vgl EuGH 20.1.2005, C-412/03, Hotel Scandic Gésabäck AB betreffend Leistungen an Mitarbeiter). Nach der Rsp des EuGH stellt die Gegenleistung den subjektiven, nämlich tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar (BFG RV/4100229/2010).
Wird zB eine Autobahnvignette als Zugabe zu Zeitungsabonnements dazugegeben, so ist der Vignetteneinkaufspreis ungekürzt als Bemessungsgrundlage im Abopreis enthalten und unterliegt in diesem Umfang dem Normalsteuersatz.
Beispiel: Entgelt – Bemessungsgrundlage bei Lieferung von Tupperwareprodukten
Sachverhalt
Lieferung von Tupperwareprodukten an die Gastgeberinnen durch die Bezirkshändlerin und weitere Lieferungen von den Gastgeberinnen an die Gäste.
Lösung
Das von der Bezirkshändlerin angestrebte Vertriebssystem der Lieferungen von Tupperwareprodukten an die Gastgeberinnen und weitere Lieferungen von den Gastgeberinnen (idR Hausfrauen) an die Gäste (Endverbraucher) konnte aus Sicht und Wahrnehmung der Gastgeberinnen und ihrer Gäste nicht anerkannt werden. Vielmehr ist von einer direkten Leistungsbeziehung der Bezirkshändlerin mit den Gästen (Endverbrauchern) auszugehen. Bei der Beurteilung von umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen sind nicht die formalen Kriterien (die Bestätigungen der Gastgeberinnen, Rechnung, Honorarnote, Lieferschein erhalten zu haben) ausschlaggebend, sondern es kommt auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt an. Der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei der Bezirkshändlerin wird der volle Kaufpreis und nicht ein – in der Höhe des Beraterinnenhonorars festgelegter – rabattierter Preis zugrunde gelegt (UFS RV/0204-W/07).
Damit gehörte zur USt-Bemessungsgrundlage iSd § 4 Abs 1 UStG alles, was die Gäste für die erhaltenen Waren aufgewendet haben (BFG RV/7101047/2011).
Beispiel: Bemessungsgrundlage – Strukturvertrieb – Kommissionärsstruktur
Sachverhalt
Der Großhändler G liefert an Kosmetikberaterinnen Produkte um 20 % des üblichen Preises, wobei die Beraterinnen die Produkte dafür verwenden müssen, private Abnehmer zur Veranstaltung von Verkaufspartys zu veranlassen. Wie hoch ist das Entgelt für den Großhändler?
Lösung
Sind Strukturvertriebe als Kommissionsgeschäft aufgebaut, erfüllen die Beraterinnen die Funktion des Kommissionärs, der Großhändler die des Kommittenten. Insofern liefert der Großhändler die Waren an den Kommissionär zu einem Entgelt von 20 % des üblichen Preises.
Liegt keine Kommissionärsstruktur vor, sondern agieren die Kosmetikberaterinnen im eigenen Namen auf eigene Rechnung, liegt ebenfalls eine Lieferung des Großhändlers an die Beraterinnen und eine weitere Lieferung der Beraterinnen an ihre Endkunden vor. Auch hier ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Produkte zwischen dem Großhändler und den Beraterinnen der reduzierte Preis, dh 20 % des üblichen Preises.
Ein tauschähnlicher Umsatz liegt nach unserem Ermessen nicht vor, da die Beraterinnen die so genannten Verkaufsparties in ihrem eigentlichen Interesse veranstalten.
Die Tätigkeit der Beraterinnen führt zweifelsohne zu Einnahmen. Es liegt deshalb im Regelfall bei den Beraterinnen auch keine umsatzsteuerliche Liebhaberei vor, da sie diese Tätigkeit nicht zur Befriedigung persönlicher Neigungen ausüben. Eine Unternehmereigenschaft kann allenfalls an einer eventuell nicht vorhandenen Nachhaltigkeit der Tätigkeit scheitern.
Die Anerkennung einer Lieferbeziehung zwischen Großhändler und Kosmetikberaterinnen sowie Kosmetikberaterinnen und Endkunden setzt allerdings voraus, dass die Kosmetikberaterinnen gegenüber den Kunden in eigenem Namen auftreten und dies den Kunden auch bewusst ist. Anderenfalls liegt eine wie im obigen Beispiel beschriebene Situation vor.
Strittig ist, ob die vom Käufer entrichtete Grunderwerbsteuer Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist.
Beispiel: Entgelt – Bemessungsgrundlage beim Verkauf eines leer stehenden Geschäftslokals
Sachverhalt
Der Unternehmer U verkauft ein Geschäftslokal um EUR 1,000.000,– netto. Hinsichtlich des Verkaufes optiert er zur Umsatzsteuerpflicht. Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % der Gegenleistung. Die Grunderwerbsteuer beträgt EUR 42.000,– und ist lt Kaufvertrag vom Käufer zu bezahlen. Zählt die Grunderwerbsteuer zur Bemessungsgrundlage?
Lösung
Gem Erlass vom 16.11.1998, 09 0629/3-IV, ist aus Vereinfachungsgründen vom Erfordernis der Hinzurechnung der Hälfte der Grunderwerbsteuer abzusehen. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beträgt somit EUR 1,000.000,–.
Die Aufrechnung von gegenseitigen Forderungen ändert das Entgelt der Leistungen, die hinter diesen Forderungen stehen, nicht.
Beispiel: Entgelt – Bemessungsgrundlage bei Aufrechnung gegenseitiger Forderungen
Sachverhalt
Die einzelnen Gesellschaften G1, G2, G3 und G4 des Konzerns K rechnen ihre Leistungen über eine Konzernverrechnungsstelle ab. G1 hat an G2, G3 und G4 Lieferungen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,– (netto) getätigt. G2 hat an G1 Lieferungen in der Höhe von EUR 1.500,– (netto) und an G3 in Höhe von EUR 500,– (netto) getätigt. G3 tätigt Lieferungen an G1 in der Höhe von EUR 500,– und an G4 in der Höhe von EUR 1.500,– (netto). G4 erbringt sonstige Leistungen an G1, G2 und G3 in der Höhe von jeweils EUR 1.000,– (netto). Die Konzernzentrale weist G3 an, EUR 500,– (netto) an G4 zu bezahlen, damit alle Forderungen ausgeglichen sind.
Lösung
Auch wenn die einzelnen Gesellschaften keine Zahlungen untereinander tätigen, richtet sich das Entgelt für die einzelnen Leistungen nach den von den Gesellschaften ausbedungenen Preisen. Die Ausgleichszahlung selbst unterliegt keiner Umsatzsteuer und ändert nichts an den Bemessungsgrundlagen der einzelnen Umsätze.
Fälschlicherweise in Rechnung gestellte ausländische Umsatzsteuer ist nach uE nicht Teil des Entgeltes, selbst wenn die ausländische Umsatzsteuer vom Abnehmer der Lieferung oder dem Leistungsempfänger bezahlt worden ist.
Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage sehen die Differenzbesteuerung gem § 24 und die Besteuerung von Reiseleistungen gem § 23 vor.
Beispiel: Entgelt – Liefergeschäft mit mehreren Beteiligten
Sachverhalt
A verkauft B Holz am Stamm. Vereinbart ist, dass A das Holz geschlagen um EUR 20.000,– (netto) zu liefern hat. A beauftragt C mit den Schlägerungsarbeiten. A weist B an, EUR 5.000,– (Nettopreis für die Schlägungsarbeiten) zzgl USt gleich an C zu überweisen.
Lösung
Es liegen zwei unterschiedliche Umsätze vor. A erbringt an B eine Lieferung von Holz. Das Entgelt für diese Lieferung beträgt EUR 20.000,– (netto), auch wenn A letztlich von B nur EUR 15.000,– erhält, da B EUR 5.000,– direkt an C überweist.
Außerdem erbringt C eine sonstige Leistung an A, deren Entgelt EUR 5.000,– beträgt. C muss deshalb seine Rechnung an A ausstellen.
Beispiel: Bemessungsgrundlage – Leistung mit Spesenersatz
Sachverhalt
Der frühere Sportler A wird für einen Vortrag betreffend Motivationsförderung verpflichtet. Der Vortrag findet in Österreich statt. Dafür rechnet der Sportler Folgendes ab: EUR 2.000,– Seminar, EUR 500,– Fahrtkosten und EUR 200,– Hotelkosten. Was ist die Bemessungsgrundlage?
Lösung
Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR 2.700,–, da der Spesenersatz Teil des vereinbarten Honorars ist. Es liegt hinsichtlich der Spesen keinesfalls eine Nebenleistung vor, da A mit der Übernachtung oder der Anreise noch keine Leistung an seinen Auftraggeber erbringt.
Beispiel: Bemessungsgrundlage – durchlaufender Posten
Sachverhalt
Der frühere Sportler A wird für einen Vortrag betreffend Motivationsförderung verpflichtet. Da A von auswärts anreist, bestellt der Veranstalter B in eigenem Namen ein Hotelzimmer beim Hotelier C. Bei der Abreise besteht der Hotelier C darauf, dass A das Zimmer sofort bezahlt. A verauslagt den Betrag in Höhe von EUR 200,– (brutto) und stellt ihn zusätzlich zum Honorar in Höhe von EUR 2.000,– (netto) für den Vortrag in Rechnung. Unterliegen die Nächtigungskosten bei A der Umsatzsteuer?
Lösung
Nein. Da C die Hotelleistung nicht bestellt hat, ist C nicht Leistungsempfänger. Er wird dies auch nicht dadurch, dass er die Hotelrechnung für den Zimmerbesteller verauslagt. Dementsprechend darf er die Inrechnungstellung des Zimmerpreises nicht der Umsatzsteuer unterwerfen, da er lediglich einen verauslagten Betrag einfordert. Es liegt ein so genannter durchlaufender Posten vor.
Da A auch nicht Leistungsempfänger der Übernachtungsleistung ist, ist er hinsichtlich der Hotelrechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Rechnung des Hoteliers C muss dementsprechend auch B als Leistungsempfänger ausweisen. A wird dementsprechend von B den von ihm verauslagten Bruttobetrag verlangen.
Hinweis:
Dieser Grundsatz ist auch für die Weiterbelastung von Reisekosten im Konzern anzuwenden. Ist das bestellende Konzernunternehmen im eigenen Namen aufgetreten, ist die Weiterbelastung der Nächtigungskosten als Besorgungsleistung anzusehen und der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ist das bestellende Konzernunternehmen im fremden Namen aufgetreten („Ich bestelle für xyz, Rechnung bitte auf xyz ausstellen“), hat aber die Kosten zunächst selbst verauslagt, liegt zwischen den beiden Konzernunternehmen hinsichtlich der Kostenerstattung kein Leistungsaustausch vor. Anders liegt der Fall, wenn von einem Konzernunternehmen die Hotelleistung für das andere Konzernunternehmen besorgt wird (Bestellung in eigenem Namen auf fremde Rechnung).
Beispiel: Leistungsaustausch – Aufwendungen des Mieters
Sachverhalt
Das Eisenbahnunternehmen A vermietet langfristig Tankwaggons an den Unternehmer B. Im Mietvertrag ist vorgesehen, dass B die Tankwaggons instand zu halten hat. Der Mieter nimmt diese Instandhaltungen (Reinigung etc) selbst vor. Ist darin eine Leistung an den Vermieter zu sehen?
Lösung
Die Instandhaltung wird grundsätzlich vom Mieter in seinem eigenen Interesse durchgeführt. Deshalb liegt hinsichtlich der Instandhaltung kein Leistungsaustausch zwischen Mieter als Leistendem und Vermieter als Leistungsempfänger vor.
Hinweis:
Ein Leistungsaustausch kann aber bei Instandsetzungsaufwendungen, bei Herstellungsaufwendungen sowie Mieterinvestitionen vorliegen.
Beispiel: Bemessungsgrundlage – Entgelt – Nutzung von Abbruchmaterial – kein Einfluss auf Preisverhandlung
Sachverhalt
Ein Abbruchunternehmer erhält als Entgelt für die vorgenommenen Abbruchmaßnahmen EUR 10.000,– zusätzlich ist vorgesehen, dass der Abbruchunternehmer das Material behalten darf. Was ist das umsatzsteuerliche Entgelt?
Lösung
Das umsatzsteuerlich maßgebliche Entgelt beträgt EUR 10.000,–. In diesen Fällen kann nach unserem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Auftraggeber kein Interesse am Abbruchmaterial hat, sondern vielmehr die Entsorgung des Materials wünscht, sodass der Wert des Abbruchmaterials auch nicht Gegenstand der Preisverhandlungen ist.
Eine vor allem in Deutschland vertretene Ansicht besagt, dass hierbei ein tauschähnlicher Umsatz vorliegen soll, sofern der Auftragnehmer das Abbruchmaterial veräußern oder anderweitig verarbeiten kann. Ohne diese Möglichkeit der Verwertung wäre das Entgelt für die Abbrucharbeiten entsprechend höher, gleichzeitig liegt eine Lieferung von Abbruchmaterial vor.
Diese Argumentation hat sich in Österreich bislang nicht durchgesetzt (siehe auch BMF-Schreiben zur Schrottverordnung). Sie könnte aber dann Anwendung finden, wenn der Auftraggeber das Material selbst verwerten könnte oder das Material nachgewiesenermaßen über einen hohen Wert verfügt.
Hinweis:
Eine ähnliche Fragestellung ergibt sich hinsichtlich des Aushubmaterials (vor allem) im Straßenbau, sowie der Berechtigung des Werklieferanten oder Werkleistenden, Werkabfälle auf eigene Rechnung zu veräußern.
Beispiel: Bemessungsgrundlage – Entgelt – Entrümpelung „umsonst“
Sachverhalt
Der Entrümpelungsunternehmer A wird von der Privatperson B beauftragt, einen Dachboden zu entrümpeln. Sie vereinbaren, dass A die Entrümpelung „umsonst“ durchführt, allerdings darf er die Gegenstände der Entrümpelung auf eigene Rechnung verwerten.
Lösung
Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Als Entgelt für die Leistung des A ist der Wert der Gegenstände anzusehen. Da A hinsichtlich des Erwerbes der Gegenstände nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er bei der Weiterveräußerung von der Differenzbesteuerung Gebrauch machen.