© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 258099
9 Abzug der Einfuhrumsatzsteuer
Voraussetzungen
Der Unternehmer darf die folgenden Einfuhrumsatzsteuerbeträge als Vorsteuern abziehen:
- Die an das Zollamt entrichtete EUSt für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt wurden, gem § 12 Abs 1 Z 2 lit a UStG und
- In den Fällen des § 26 Abs 3 Z 2 UStG für Zeiträume ab 01.10.2003 die geschuldete und auf dem Abgabenkonto des Unternehmers verbuchte EUSt für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, gem § 12 Abs 1 Z 2 lit b UStG
- Die Vorsteuer ist unter der Kennziffer „061“ oder „083“ in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw Umsatzsteuerjahreserklärung zu melden