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Neu Dokument-ID: 258099

Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

9 Abzug der Einfuhrumsatzsteuer

Voraussetzungen

Der Unternehmer darf die folgenden Einfuhrumsatzsteuerbeträge als Vorsteuern abziehen:

  • Die an das Zollamt entrichtete EUSt für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt wurden, gem § 12 Abs 1 Z 2 lit a UStG und
  • In den Fällen des § 26 Abs 3 Z 2 UStG für Zeiträume ab 01.10.2003 die geschuldete und auf dem Abgabenkonto des Unternehmers verbuchte EUSt für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, gem § 12 Abs 1 Z 2 lit b UStG
  • Die Vorsteuer ist unter der Kennziffer „061“ oder „083“ in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw Umsatzsteuerjahreserklärung zu melden

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