© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
1 Änderung der Bemessungsgrundlage
Berichtigungspflicht der Bemessungsgrundlage
§ 16 Abs 1 UStG betrifft die nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes eingetretene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, nämlich der Bemessungsgrundlage. Tritt keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein, sondern erweist sich ein Vorsteuerabzug von vorneherein als unrichtig, liegt kein Anwendungsfall des § 16 Abs 1 UStG vor (vgl VwGH Ro 2020/15/0025).
Hinweis:
Zum Entgelt gem § 4 UStG zählt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten Eine Änderung der Bemessungsgrundlage gem § 16 UStG hat erst dann zu erfolgen, wenn der Leistungsempfänger seinen Rückzahlungsanspruch tatsächlich geltend macht. Für die Änderung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sind nicht etwaige Vertragsoptionen bzw -pakete von Bedeutung, sondern vielmehr, wieviel der Abnehmer einer Leistung dafür letztendlich aufzuwenden hat (vgl BFG RV/7105962/2018).
Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz iSd § 1 Abs 1 Z 1 und 2, so hat der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, nach § 16 Abs 1 Z 2 den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist. Auch ein Forderungsverzicht führt zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage und löst eine Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Vorsteuerkorrektur aus (VwGH, 2009/13/0254).
Da aufgrund der in § 16 Abs 1 UStG ausdrücklich angeordneten ex nunc-Wirkung der Rechnungsberichtigung die ursprüngliche Steuerfestsetzung unberührt bleibt, kann eine Berichtigung auch dann erfolgen, wenn für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (VwGH Ro 2019/13/0034).
Hinweis:
Der Zeitpunkt der Verwirklichung der Abgabenrechtsfolgen richtet sich nicht nach der seinerzeitigen Rechnungsausstellung, sondern nach der Rechnungsberichtigung. Für den Aussteller der Rechnung fällt die Steuerschuld aufgrund der Rechnung zu dem Zeitpunkt (in jenem Voranmeldungszeitraum) weg, in dem die Rechnung berichtigt wird, dh die Steuerschuld des Rechnungsausstellers entfällt durch die spätere Rechnungsberichtigung nicht etwa rückwirkend auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung. Im Falle der erst im Konkurs bewirkten Rechnungsberichtigung kommt daher eine Verrechnung mit Konkursforderungen nicht in Betracht (vgl BFG RV/7103208/2021).
Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges ist auch dann vorzunehmen, wenn in den Vorjahren trotz Ausführung von Umsätzen keine Steuererklärungen eingereicht wurden. Ähnlich wie in § 22 UStG vorgesehen, ist nämlich von einer Versteuerung der Umsätze und dem Abzug der Vorsteuern in zumindest derselben Höhe auszugehen (vgl BFG RV/2100410/2019).