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Neu Dokument-ID: 345766

Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.12 Ärztliche und arztähnliche Tätigkeiten

Von der Steuerbefreiung sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Hebamme sowie diverse freiberuflich Tätige im Bereich medizinischer Spezialdienste erfasst. Nicht befreit sind beispielsweise medizinische Masseure, Heilpraktiker, Massageinstitute, Saunabetriebe sowie Konsulenten der Pharmaindustrie. Befreit sind die Umsätze aus der Tätigkeit der genannten Berufe, sofern diese dem Berufsbild entsprechen, das insbesondere durch berufsrechtliche Vorschriften gezeichnet wird. Befreit ist auch der den Leistungen gleichgestellte Eigenverbrauch. Mangels Vorliegen von Befreiungstatbeständen ist auch die entgeltliche Überlassung von Patientenkartein an den Ordinationsnachfolger umsatzsteuerpflichtig (vgl BFG RV/7105211/2018).

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