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Dokument-ID: 254768
1 Anwendungsbereich
Seit 1995 ist es gewerblichen Händlern und öffentlichen Versteigern, so genannten Wiederverkäufern erlaubt, bei Umsätzen mit bestimmten Gebrauchtgegenständen nach individueller Entscheidung die Differenz oder Margenbesteuerung anzuwenden. Erwirbt ein Unternehmer derartige Gegenstände von einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Verkäufer mit der Absicht, diese Gegenstände gewerblich weiter zu veräußern, so kann er anstelle der Regelbesteuerung lediglich den Unterschiedsbetrag zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis der Besteuerung zugrundelegen.