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Dokument-ID: 249871
7 Aufzeichnungspflichten
Unternehmer, die Reiseleistungen gem § 23 erbringen müssen auf Grundlage des § 18 Abs 9 ergänzende Aufzeichnungspflichten beachten. Sie müssen in den Aufzeichnungen die Umsätze für die Reiseleistungen nach § 23 von den übrigen Umsätzen getrennt aufzeichnen. Abweichend von § 18 Abs 9 müssen bei Anwendung der Margenbesteuerung auch folgende Daten aufgezeichnet werden: