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1 Ausschluss von der Differenzbesteuerung
Ig Erwerb und Differenzbesteuerung
Gemäß Art 24 Abs 1 lit a kann die Differenzbesteuerung auf ig Erwerb eines Gegenstandes durch einen Wiederverkäufer nicht angewendet werden, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerfreiheit für ig Lieferungen zur Anwendung gekommen ist. Daraus folgt, dass die Differenzbesteuerung der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung und dem anschließenden Erwerb vorgeht. Aus diesem Grund bleibt die Differenzbesteuerung auch dann anwendbar, wenn der Lieferant auf einen Vermerk über die Anwendung der Differenzbesteuerung in der Rechnung vergessen hat. Daher sind grenzüberschreitende Warenlieferungen zwischen Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen einer ig Lieferung erfüllen, wenn die Differenzbesteuerung angewendet wird, nicht steuerfrei.