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Dokument-ID: 282209
7.4 Ausweitung des Reverse-Charge Systems im EU-Ausland und Anwendung in Österreich
Seit 01.01.2010 wird bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet, sofern der Leistungsort aufgrund der Grundregel für die Erbringung von Dienstleistungen an Unternehmer ins EU-Ausland verschoben wird.