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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

6 Besonderes Meldeverfahren für Drittlandsunternehmer (§ 25a UStG; „Nicht-EU-OSS“)

§ 25a UStG sieht ein – ähnlich wie beim EU-Versandhandel – ein besonderes Meldeverfahren für Drittlandsunternehmer vor, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringen. Bei Inanspruchnahme dieser Sonderregelung können sämtliche sonstigen Leistungen im B2C-Bereich in der EU vom Steuerpflichtigen über eine einzige Schnittstelle in der EU gemeldet werden.

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